( 03385 ) 512233
Rathenow, 16.11.2023
An die Eltern und Erziehungsberechtigten der Schule „J. H. Pestalozzi“
Erfüllung der Berufsschulpflicht gemäß § 39 Abs. 1 Brandenburgisches Schulgesetz
Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß § 39 Abs. 1 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 beginnt nach der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht die Berufsschulpflicht.
Gemäß § 14 der Verordnung über den Schutz personenbezogener Daten in Schulen, Schulbehörden sowie nachgeordneten Einrichtungen des für Schule zuständigen Ministeriums im Land Brandenburg (Datenschutzverordnung Schulwesen - DSV) in Verbindung mit § 65a BbgSchulG bin ich verpflichtet Sie darüber zu informieren, dass innerhalb der automatisierten zentralen Schülerdatei (ZSD) eine landeseindeutige Schülernummer für Ihr Kind zugeordnet wurde, die für die gesamte schulische Laufbahn einer Schülerin oder eines Schülers in öffentlich getragenen Schulen oder in Ersatzschulen im Geltungsbereich des BbgSchulG verbleibt.
Die Schulen und die Schulbehörden haben Zugriffsrechte auf die automatisierte zentrale Schülerdatei nur im Rahmen der für die Aufgabenzuständigkeit gemäß § 65a Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG erforderlichen personenbezogenen Daten.
Die ZSD überwacht die Schullaufbahn und damit die Abgänge, Abschlüsse und Schulwechsel der Schülerinnen und Schüler.
Ich weisen Sie vorsorglich darauf hin, dass Sie als Elternteil bzw. Erziehungsberechtigte Person gemäß § 41 BbgSchulG dazu verpflichtet sind, Ihr Kind von der Schule ab- und anzumelden. Ferner müssen Sie bis zum Ende des Schuljahres, in dem Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet dafür Sorge tragen, dass es regelmäßig am Unterricht und anderen verbindlichen schulischen Veranstaltungen teilnimmt.
In diesem Zusammenhang verweise ich ausdrücklich auf die Bestimmungen gem. § 39 Abs. 2 und 3 BbgSchulG in den ausgeführt wird:
(2) Wer vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.
(3) Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Berufsschulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Berufsschulpflichtige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können durch das staatliche Schulamt von der Berufsschulpflicht befreit werden. Die Berufsschulpflicht endet vor Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn eine mindestens einjährige berufliche Förderung abgeschlossen wurde.
Sollte kein Nachweis vorliegen, dass ihr Kind die Berufsschulpflicht erfüllt, werden Sie bzw. dann das volljährige Kind vom zuständigen staatlichen Schulamt mittels eines Schreibens dazu aufgefordert, die Erfüllung der Berufsschulpflicht nachzuweisen.
Ich bitte um Kenntnisnahme meines Schreibens und Einhaltung der Schulpflicht durch Ihr Kind.
Mit freundlichen Grüßen
K. Neumann
Schulleiterin
Mi, 16. Oktober 2024